Sondernutzungsrecht an Stellfläche: Betretungsverbot für andere Eigentümer?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein Sondernutzungsrecht an einer Stellfläche geht regelmäßig mit einem Betretungsverbot für die anderen Wohnungseigentümer einher. Ein anderes gilt lediglich für den Fall, dass das Betreten zum Erreichen einer anderen Gemeinschaftsfläche erforderlich ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Stellplatz, an dem ein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht hatte, wurde von den anderen Eigentümern zum Erreichen des Gartens genutzt. Die Eigentümer verwiesen indes auf das Sondernutzungsrecht und klagten auf Unterlassung.
Da der Garten auch über das Haus oder den Carport erreichbar war, konnte der Eigentümer ein Betretungsverbot durchsetzen. Vorliegend ergab sich bereits aus einem vorherigen Vergleich eindeutig, dass die Flächen, für die ein Sondernutzungsrecht bestehen, von den anderen Miteigentümern „nicht genutzt oder sonst wie in Anspruch genommen werden dürfen“. Eine solche umfassende Regelung schließt auch das Betreten aus.
Zudem war es den anderen Eigentümern auch nicht unzumutbar, den Garten auf einen anderen Weg zu erreichen.
LG Frankfurt/Main, 18.06.2018 - Az: 13 S 45/17
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.