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Kellerraum doppelt vermietet: Mieter hat Auskunftsanspruch über Zeitpunkt der Weitervermietung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Mietminderung im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses.

Der Kläger ist Mieter einer Dachgeschosswohnung von ca. 60 qm, nebst Tiefgaragenstellplatz und Kellerraum von ca. 6 qm. Für den Tiefgaragenstellplatz zahlt der Kläger monatlich 43,00 €. Vermieter ist die Beklagte. Das Mietverhältnis begann am 01.02.2012.

Der Kläger nutzte den Kellerraum zum Abstellen von Gegenständen und seinem Fahrrad. Am 24.04.2016 stellte der Kläger fest, dass das Schloss des Kellerraums ausgetauscht worden war und nicht mehr seine eigenen Gegenstände in dem Kellerraum standen. Die Beklagte hatte den Kellerraum an einen anderen Mieter weiter vermietet. Der Kläger hatte den Kellerraum zuletzt im Herbst 2015 aufgesucht.

Der Kläger ließ die Lastschrift für die Mietzinsforderung für den Monat Oktober 2016 in Höhe von 743,00 € zurückweisen. Die Beklagte erteilte keine Auskunft darüber, seit wann der Kellerraum weitervermietet worden war. Im Oktober 2016 bot die Beklagte erstmalig dem Kläger einen Ersatzkellerraum an, den der Kläger ablehnte. Der Kläger akzeptierte zum 01.09.2019 einen Ersatzkellerraum.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde für das Vorenthalten des Kellerraums monatlich ein Minderungsanspruch in Höhe von 50 € zu.

Der Kläger beantragt u.a.,

1. ihm Auskunft darüber zu erteilen, seit wann der ihm mitvermietete Kellerraum an einen anderen Mieter weitervermietet wurde,

2. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern,

3. Ihm nach Erteilung der Auskunft in noch zu bestimmender Höhe den für die Vergangenheit seit Weitervermietung seines Kellerraus von ihm überzahlten Mietzins zu erstatten.


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