Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741 BGB) jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Aufhebung erfolgt durch Teilung, und zwar entweder nach § 752 BGB in Natur oder - wie hier von dem Kläger beansprucht - nach § 753 BGB bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses.
Ein Nießbrauch kann mehreren Berechtigten zwar in Bruchteilsgemeinschaft zustehen. Wird - wie hier - ein Nießbrauch in der Form der Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB eingetragen, handelt es sich aber nicht um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen. Vielmehr steht jedem Gesamtberechtigten ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zu; sie besteht bei einem Nießbrauch darin, dass der Eigentümer die Ziehung der Nutzungen der Sache durch den Berechtigten duldet.
Grundsätzlich kann bei Nutzungsgemeinschaften auf die für die Bruchteilsgemeinschaft geltenden Vorschriften zurückgegriffen werden, soweit das Gesetz für das Verhältnis der Berechtigten untereinander keine Regelung bereit hält. Dies hat der Senat etwa angenommen für die Verteilung der Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung von durch den Eigentümer und den Dienstbarkeitsberechtigten gemeinschaftlich genutzten Anlagen, für die Ausübungsregelung der gleichberechtigten Grundstücksnutzung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Eigentümer sowie für die Erfüllung der Unterhaltungsverpflichtungen durch mehrere gleichrangige Nutzungsberechtigte bei einer Mitbenutzung der Anlagen durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks.
Ein Rückgriff auf die Bestimmungen der Bruchteilsgemeinschaft kommt grundsätzlich auch in Betracht für das Innenverhältnis mehrerer Personen, zu deren Gunsten ein Nießbrauch in der Form der Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB besteht. Denn das Innenverhältnis der auf diese Weise Berechtigten ist in den §§ 1030 ff. BGB nicht geregelt. Lediglich in § 1060 BGB wird, nur für das Zusammentreffen eines Nießbrauchs mit einem anderen gleichrangigen Nießbrauch oder sonstigen Nutzungsrecht, die nicht oder nicht vollständig nebeneinander ausgeübt werden können, auf § 1024 BGB verwiesen, der allerdings auch nur eine punktuelle Regelung enthält. Auch die Vorschrift des § 428 BGB regelt nicht das Verhältnis der Gläubiger untereinander, sondern nur das Außenverhältnis zum Schuldner.
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