Der Nießbraucher einer Wohnung hat gegenüber dem Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Erneuerung der Terrassentür. Sofern es sich hierbei um eine gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahme handelt, obliegt es dem Nießbraucher, für Ersatz zu sorgen.
Sofern jedoch von einer außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahme auszugehen sein sollte, so ist zu beachten, dass sowohl Eigentümer als auch der Nießbraucher hierzu berechtigt, nicht aber verpflichtet sind. Denn ein Nießbrauch verpflichtet den Eigentümer nicht zur Vornahme einer Handlung - lediglich zur Duldung der Nutzung.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Terrassentür im Gemeinschaftseigentum steht oder nicht. Dies kann zwar das Recht des Nießbrauchers erschweren, jedoch nicht vereiteln.
AG Oldenburg/Holstein, 04.05.2020 - Az: 31 C 222/19
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