Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nur bei Erforderlichkeit
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten hat sich an dem Begriff der Erforderlichkeit und daran zu orientieren, ob ein Unfallgeschädigter diese Kosten für erforderlich halten durfte.
Bei Abweichung von 28,75 € ist schon der Größenordnung nach ohnehin für einen Unfallgeschädigten eine Abweichung von der Erforderlichkeit nicht ersichtlich.
Ein Sachverständiger ist bei seinen Abrechnungsmethoden frei, auch Kosten für EDV-Anfragen sind erstattungsfähig.
AG Oldenburg, 18.11.2013 - Az: 1 C 1390/13
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