Veräußert der Alleineigentümer eines Grundstücks einen Miteigentumsanteil an einen Dritten, tritt dieser neben dem Veräußerer in die von diesem begründeten Mietverhältnisse ein.
Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet und behält sich der Veräußerer den Nießbrauch an ihm vor, tritt der minderjährige Erwerber zwar zunächst nicht in die Mietverhältnisse ein. Insoweit besteht aber die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass der Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Mietvertrag belastet werden kann, was zur Annahme eines Rechtsnachteils ausreichend ist.
Bei realer Teilung eines Grundstücks treten die Erwerber einzelner Trenngrundstücke gemeinsam auf Vermieterseite in den mit dem Veräußerer bestehenden Mietvertrag ein. Daran ändert sich nichts Wesentliches, wenn die Trenngrundstücke nicht zeitgleich veräußert werden. Der Veräußerer/Vermieter bleibt damit Partei des Mietvertrags bis das letzte Teilgrundstück übertragen worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein auf den Erwerb eines vermieteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er ist nicht nur zur Überlassung des vermieteten Grundstücks verpflichtet, sondern ihn können weitere Verpflichtungen treffen, für die er auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet und behält sich der Veräußerer den Nießbrauch an ihm vor, tritt der minderjährige Erwerber zwar zunächst nicht in die Mietverhältnisse ein. Insoweit besteht aber die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass der Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Mietvertrag belastet werden kann, was zur Annahme eines Rechtsnachteils ausreichend ist.
Bei realer Teilung eines Grundstücks treten die Erwerber einzelner Trenngrundstücke gemeinsam auf Vermieterseite in den mit dem Veräußerer bestehenden Mietvertrag ein. Daran ändert sich nichts Wesentliches, wenn die Trenngrundstücke nicht zeitgleich veräußert werden. Der Veräußerer/Vermieter bleibt damit Partei des Mietvertrags bis das letzte Teilgrundstück übertragen worden ist.
KG, 15.12.2020 - Az: 1 W 1461/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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