Vorliegend forderte die Vermieterin die Duldung des Betretens der Mietwohnung des Mieters zwecks Durchführung einer Abgaswegüberprüfung. Nachdem ein erster Wartungstermin fehlgeschlagen war, forderte die Vermieterin den Mieter zweimal ergebnislos auf, sich mit dem Bezirksschornsteinfeger in Verbindung zu setzen.
Grundsätzlich durfte der Mieter als berechtigter Besitzer Dritten, auch dem Vermieter, den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern. Nach § 555a I BGB hat der Mieter jedoch Maßnahmen des Vermieters zur Instandhaltung zu dulden; die Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter grundsätzlich rechtzeitig anzukündigen (§ 555 a II BGB). Aus der Duldungspflicht folgt ein entsprechendes Zutrittsrecht des Vermieters.
Die periodische Wartung einer in der Mietwohnung befindlichen Gasetagenheizung oder Gastherme ist eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 555a BGB; denn der Vermieter ist zur regelmäßigen Wartung dieser Anlagen verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zum Grund des Fehlschlagens des ersten Termins wurde nicht vorgetragen; eine ernsthafte und endgültige Kooperationsverweigerung des Mieters steht mithin nicht fest:Grundsätzlich durfte der Mieter als berechtigter Besitzer Dritten, auch dem Vermieter, den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern. Nach § 555a I BGB hat der Mieter jedoch Maßnahmen des Vermieters zur Instandhaltung zu dulden; die Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter grundsätzlich rechtzeitig anzukündigen (§ 555 a II BGB). Aus der Duldungspflicht folgt ein entsprechendes Zutrittsrecht des Vermieters.
Die periodische Wartung einer in der Mietwohnung befindlichen Gasetagenheizung oder Gastherme ist eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 555a BGB; denn der Vermieter ist zur regelmäßigen Wartung dieser Anlagen verpflichtet.
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AG Bremen, 20.02.2014 - Az: 9 C 579/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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