Die Anweisung an die Gerichtsvollzieher, dass wegen der Corona-Pandemie bis auf Weiteres Vollstreckungshandlungen - insbesondere Herausgabe- und Räumungsvollstreckungen - unterbleiben, berechtigen den Gerichtsvollzieher nicht, Vollstreckungsaufträge als erledigt zu betrachten.
AG Berlin-Spandau, 20.04.2020 - Az: 31G M 157/20
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