Die Parteien stritten vorliegend um einen WEG-Beschluss über die Zulässigkeit von Hundehaltung. Dieser lautete wie folgt:
„Die bestehende Hausordnung wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert/ergänzt: Die Hundehaltung wird nur durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gestattet. Die übrigen Bestimmungen der Hausordnung bleiben weiterhin für alle Miteigentümer verbindlich. Die Miteigentümer sind verpflichtet, bei Vermietung die jeweils gültige Fassung der Hausordnung als Bestandteil in den Mietvertrag aufzunehmen.“
Im Übrigen entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließt, eine Genehmigungspflicht für die Tierhaltung bzw. hier für Hundehaltung zu beschließen. Soweit eine Vereinbarung nicht entgegensteht, können Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit, dies ergibt sich auch aus Ziff. III. 6 der Teilungserklärung, einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen (§ 15 Abs. 2 WEG). Dabei steht den Wohnungseigentümern ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zu.
„Die bestehende Hausordnung wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert/ergänzt: Die Hundehaltung wird nur durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gestattet. Die übrigen Bestimmungen der Hausordnung bleiben weiterhin für alle Miteigentümer verbindlich. Die Miteigentümer sind verpflichtet, bei Vermietung die jeweils gültige Fassung der Hausordnung als Bestandteil in den Mietvertrag aufzunehmen.“
Das mit der Sache befasste Gericht bestätigte den Beschluss u.a. mit folgender Begründung:
Der Beschluss ist inhaltlich ausreichend bestimmt. Die Umsetzung ist hinreichend klar. Hundebesitzer bzw. diejenigen, die sich einen Hund anschaffen, müssen eine Genehmigung beantragen, indem sie die Verwaltung bitten, dies auf der nächsten Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung zu setzen.Im Übrigen entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließt, eine Genehmigungspflicht für die Tierhaltung bzw. hier für Hundehaltung zu beschließen. Soweit eine Vereinbarung nicht entgegensteht, können Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit, dies ergibt sich auch aus Ziff. III. 6 der Teilungserklärung, einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen (§ 15 Abs. 2 WEG). Dabei steht den Wohnungseigentümern ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zu.
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AG Bonn, 10.01.2019 - Az: 27 C 95/18
ECLI:DE:AGBN:2019:0110.27C95.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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