Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (im Anschluss an BGH, 02.07.2014 - Az: VIII ZR 316/13 und BGH, 22.07.2014 - Az: VIII ZR 313/13).
Dies bedeutet, dass der Eigentümer nicht für die Stromkosten aufkommen muss, weil zwischen ihm und dem Versorger kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen ist.
Dies bedeutet, dass der Eigentümer nicht für die Stromkosten aufkommen muss, weil zwischen ihm und dem Versorger kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen ist.
BGH, 27.11.2019 - Az: VIII ZR 165/18
ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR165.18.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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