Sozialhilfeleistungen stehen einem Auszubildenden, der BAföG erhält, nur in besonderen Härtefällen zu. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ihm lediglich ca. 200 € im Monat zur Verfügung stehen.
Zur Deckung des Lebensbedarfs ist ihm die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner ca. 28 qm großen Einzimmerwohnung zumutbar. Damit liegt kein Härtefall vor. Denn es ist bei Studenten und Auszubildenden in Großstädten nicht unüblich, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen.
Zur Deckung des Lebensbedarfs ist ihm die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner ca. 28 qm großen Einzimmerwohnung zumutbar. Damit liegt kein Härtefall vor. Denn es ist bei Studenten und Auszubildenden in Großstädten nicht unüblich, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen.
SG Berlin, 26.06.2018 - Az: S 95 AY 91/18 ER
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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