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Brandfolgekosten - Vermieter muss nicht zahlen, wenn er am Brand unschuldig war!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Amtsgericht München wies vorliegend die Klage eines Mieterehepaares gegen ihre Vermieter auf Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 19.021,22 Euro für anderweitige Unterbringung während der nach einem Hausbrand erforderlichen Renovierungsarbeiten ab.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger hatten ab 01.02.2013 eine Sechs-Zimmer-Wohnung mit rund 165 qm Wohnfläche im 3. Obergeschoss im Vorderhaus des Anwesens Westermühlstraße in München für monatlich 2.300 Euro kalt gemietet, die sie zuletzt mit ihren zwei und vier Jahre alten Kindern bewohnten. Am 25.12.2015 kam es wohl aufgrund einer aus übervollem Aschenbecher heruntergefallenen Zigarette in einer höhergelegenen Wohnung zu einem Feuer, bei dessen Bekämpfung mit Löschwasser auch die Wohnung der Kläger unbewohnbar wurde.

Die Parteien vereinbarten eine Aussetzung der Mietzahlungen bis zum Wiederbezug der instand zusetzenden Mietwohnung sowie eine vorzeitige Rückzahlung der Mietkaution von 6.900 Euro.

Die Kläger zogen am 25.12. bis 31.12.2015 in das Hotel Vier Jahreszeiten, dann vom 03.01. bis 11.01.2016 in ein Hotel am Timmendorfer Strand, vom 11.01. bis 15.03.2016 in ein möbliertes Loft-Appartement in München. Am 16. Januar mieteten die Kläger ab 15.03.2016 auf unbefristete Zeit eine Vier-Zimmer-Wohnung in München mit ca. 156 qm zum Preis von 2.900 Euro monatlich kalt. Ende April 2017 ließen die Beklagten mitteilen, dass ab 01.08.2017 einen Wiederbezug der Mietwohnung möglich sei. Die Kläger kündigten nun allerdings das Mietverhältnis außerordentlich am 06.06.2017, was von den Beklagten umgehend akzeptiert wurde.

Die Kläger berufen sich darauf, vom 25.12.2015 bis 07.06.2017 für sich und ihre Kinder 61.084,25 Euro für anderweitige Unterbringung gezahlt zu haben, von denen 42.063,43 Euro ersparte Mietzahlungen abzuziehen seien. Ihre Aufwendungen während der Wohnungsrenovierung seien angemessen und ihren Lebensumständen entsprechend gewesen. Insoweit stehe ihnen Aufwendungsersatz nach § 555a Abs. 3 S. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat der Vermieter dem Mieter die diesem während einer Instandhaltungs- bzw. -setzungungsmaßnahme entstandenen Aufwendungen in angemessenem Umfang zu ersetzen.

Die Beklagten meinen, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen nicht aufgrund der Instandsetzungsarbeiten entstanden seien, sondern aufgrund des vorherigen Brandes bzw. dessen Löschung. Die geltend gemachten Hotelkosten seien auch zu hoch.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Beklagten Recht:

Den Klägern steht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft zu. Denn die Beklagten haben zutreffend vorgetragen, dass die von den Klägern getätigten Aufwendungen adäquat kausal auf den Wohnungsbrand zurückzuführen sind und nicht auf zeitlich danach vorgenommenen Erhaltungsmaßnahmen i. S. von § 555a Abs. 1 BGB. Ohne den Wohnungsbrand wären keine Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden. Es fehlt daher letztlich am Tatbestandsmerkmal „die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss.

Weitere Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagten sind nicht ersichtlich. Zutreffend haben die Beklagten vorgetragen, dass sie bei einem nach Vertragsschluss auftretenden Mangel gem. § 536a Abs. 1 BGB nur haften, wenn entweder der Mangel wegen eines Umstandes, den die Beklagten zu vertreten haben, entstanden ist, oder wenn sie mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind. Ein diesbezügliches Handeln der Beklagten ist von den Klägern nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung am 10.12.2019 rechtskräftig.


AG München, 11.06.2019 - Az: 414 C 22911/18

Quelle: PM des AG München

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