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Streitwertberechnung bei Anfechtung der Jahresabrechnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Streitwert bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung - in ihrer Gesamtheit - beträgt 50% des Nennbetrags der Jahresabrechnung.

Eine Hinzuziehung des auf die klagenden Wohnungseigentümer entfallenden Einzelbetrags scheidet aus (Additionsmethode). Denn dieser Betrag ist bereits in der Gesamtabrechnung enthalten.

Wendet sich jedoch ein Eigentümer mit einer Beschlussanfechtungsklage gegen den Ansatz einer einzelnen Kostenposition, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist.


OLG Hamm, 26.02.2019 - Az: 15 W 388/18

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