Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Redezeit der Eigentümer mit Blick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Eigentümerversammlung beschränkt werden kann. Es handelt sich um eine Frage der Geschäftsordnung, die nicht zwingend in einer Vereinbarung geregelt werden muss, sondern auch - zumindest im Einzelfall, bezogen auf eine konkrete Eigentümerversammlung - durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann. Jedoch herrscht weiterhin Einigkeit darüber, dass es sich bei dem Rederecht in der Versammlung um ein elementar wichtiges Recht des einzelnen Eigentümers handelt. Es handelt sich um ein wesentliches Teilhaberecht, dass nach der gesetzlichen Konzeption unbeschränkt ausgeübt werden kann.
Dem Eigentümer darf nicht grundlos die Möglichkeit genommen oder beschränkt werden, auf die Willensbildung der übrigen Eigentümer einzuwirken. Dies ist dann auch bei der Beschränkung des Rederechtes zu berücksichtigen. So bedarf eines sachlichen Grundes, der etwa in der effizienten Durchführung der Versammlung gesehen werden kann. Weiterhin muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Beschränkung beachtet werden. Die Beschränkung muss so schonend wie möglich erfolgen.
Dem Eigentümer darf nicht grundlos die Möglichkeit genommen oder beschränkt werden, auf die Willensbildung der übrigen Eigentümer einzuwirken. Dies ist dann auch bei der Beschränkung des Rederechtes zu berücksichtigen. So bedarf eines sachlichen Grundes, der etwa in der effizienten Durchführung der Versammlung gesehen werden kann. Weiterhin muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Beschränkung beachtet werden. Die Beschränkung muss so schonend wie möglich erfolgen.
LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - Az: 2-13 S 88/17
ECLI:DE:LGFFM:2018:0607.2.13S88.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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