Hat der Vermieter eines Mehrfamilienhauses die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten turnusmäßig auf die einzelnen Mietparteien übertragen, so kommen vertragliche Ansprüche einer Mietpartei gegen eine andere wegen eines infolge der Verletzung dieser Verpflichtungen eingetretenen Schadens grundsätzlich nicht in Betracht.
Denkbar sind jedoch Ansprüche aus Unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff BGB.
Denkbar sind jedoch Ansprüche aus Unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff BGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Beide Parteien sind Mieter eines Mehrfamilienhauses. Klägerin hat die Beklagten als turnusmäßig Reinigungsverpflichtete mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, sie - die Klägerin - sei auf der Zuwegung zum Haus auf nassem Laub und Beerenmatsch ausgerutscht und gestürzt. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.
OLG Köln, 15.02.1995 - Az: 26 U 44/94
ECLI:DE:OLGK:1995:0215.26U44.94.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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