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Heimerziehungseinrichtung für minderjährige Flüchtlinge im Wohngebiet?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht Trier hat einen gegen eine Baugenehmigung der Stadt Trier zur Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine Heimerziehungseinrichtung für minderjährige Flüchtlinge gerichteten Eilantrag abgelehnt.

In dem im Stadtteil Irsch belegenen Grundstück sollen insgesamt zehn Plätze für minderjährige Flüchtlinge im Aufnahmealter vom 6. bis 14. Lebensjahr bei den männlichen und vom 6. bis zum 17. Lebensjahr bei den weiblichen Flüchtlingen zur Verfügung gestellt werden.

Die Flüchtlinge sollen in Gruppen im Vollschicht-Dienst betreut werden. Die Betroffenen sollen u.a. auf eine selbstständige Lebensführung vorbereitet werden und die deutsche Sprache im Alltag erwerben. Massiv delinquente, selbst- oder fremdgefährdende Flüchtlinge, sowie solche mit Suchtproblematik oder schwerwiegenden psychischen Erkrankungen sollen nicht in der Einrichtung untergebracht werden.

Insgesamt drei Grundstückseigentümer haben gegen die im Januar 2019 erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und in der Folge den nunmehr beschiedenen Eilrechtsschutzantrag bei Gericht gestellt, zu dessen Begründung sie sich im Wesentlichen auf den sog. Gebietsbewahrungsanspruch berufen und insoweit geltend machen, dass die geplante Einrichtung in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei.

Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter nicht an und führten zur Begründung insoweit im Wesentlichen aus, nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften könnten in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise "sonstige Anlagen für soziale Zwecke" zugelassen werden.

Hierbei handele es sich zwar grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. In § 246 BauGB sei insoweit jedoch eine Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte getroffen, die das Ermessen dergestalt einschränke, dass für die der Flüchtlingsunterbringung dienende Vorhaben in der Regel eine Ausnahme erteilt werden solle.

Damit bedürfe es besonderer Gründe, wenn die Erteilung einer Ausnahme verweigert werden solle.

Ein solcher Grund könne beispielsweise darin bestehen, dass das Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung des reinen Wohngebiets derart unverträglich sei, dass dieses seiner Art nach generell dazu geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets, dem Wohnen, generell nicht vertrage. Dabei sei maßgeblich, welche Auswirkungen typischerweise von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgingen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Zahl der unterzubringenden Personen.

Das individuelle und mehr oder weniger störende oder als störend empfundene Verhalten der Bewohner sei dabei nicht entscheidend. Die vorliegend beabsichtigte Nutzung entfalte unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kein beachtliches Störpotenzial, da die Art der geplanten Nutzung dem Wohnen ähnlich und die Zahl der unterzubringenden Flüchtlinge überschaubar sei.


VG Trier, 28.06.2019 - Az: 5 L 2659/19.TR

Quelle: PM des VG Trier

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