Kündigt ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarf, so muss nicht nur der Eigenbedarf begründet werden - der Vermieter ist auch dazu verpflichtet, seinen Mieter zu informieren, wenn der Eigenbedarfsgrund entfallen sollte. Wird dies unterlassen, kann der Vermieter gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig sein - dies betrifft dann nicht nur die Kosten für den Umzug sondern auch eine ggf. bestehende Mietdifferenz zwischen der alten und neuen Miete.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter zunächst aufgrund von Eigenbedarf für seine Familie gekündigt, dann die Wohnung aber doch nicht selber genutzt und anderweitig neu vermietet, weil der geplante Umzug wegen Krankheit nicht umgesetzt werden konnte. Den alten Mieter hatte der Vermieter jedoch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Eigenbedarfsgrund weggefallen sei. Daher sprach das Gericht den ausgezogenen Mietern Umzugskosten sowie die Mietdifferenz für einen Zeitraum von zwei Jahren als Schadensersatz zu.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter zunächst aufgrund von Eigenbedarf für seine Familie gekündigt, dann die Wohnung aber doch nicht selber genutzt und anderweitig neu vermietet, weil der geplante Umzug wegen Krankheit nicht umgesetzt werden konnte. Den alten Mieter hatte der Vermieter jedoch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Eigenbedarfsgrund weggefallen sei. Daher sprach das Gericht den ausgezogenen Mietern Umzugskosten sowie die Mietdifferenz für einen Zeitraum von zwei Jahren als Schadensersatz zu.
AG Waiblingen, 15.01.2019 - Az: 9 C 1106/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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