Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt und begründete diese mit
Eigenbedarf. Insoweit führte er aus, die Tochter seiner Lebensgefährtin habe die Absicht, zum Ende ihres Studiums wieder in die Nähe der Familie zu ziehen.
Die Räumungsklage des Vermieters war indes erfolglos.
Die Kündigung war unwirksam, weil ein Kündigungsgrund nicht vorliegt. Gem.
§ 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Die Tochter der Lebensgefährtin ist jedoch keine "Angehörige seines Haushalts" i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Sie ist auch nicht "Familienangehörige" i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Der Begriff des Familienangehörigen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dabei besteht Einigkeit, dass der allgemeine Familienbegriff des BGB, wonach zur Familie alle Personen zählen, die mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert sind, keine praktikable Grundlage für die Bestimmung des privilegierten Personenkreises darstellt.
Vielmehr bedarf es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - dem Kündigungsschutz des Mieters - einer Einschränkung des weiten Familienbegriffs. Wird demnach eine Kündigung nicht zugunsten eines engen, sondern eines entfernten Verwandten ausgesprochen, so hängt deren Privilegierung im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB davon ab, ob im konkreten Fall eine persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und diesem Angehörigen besteht.
Je weitläufiger der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft ist, umso enger muss die über die bloße Tatsache der Verwandtschaft oder Schwägerschaft hinausgehende persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und dem Angehörigen im konkreten Einzelfall sein, um eine Kündigung wegen des Wohnbedarfs eines Angehörigen zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall ist die Tochter der Lebensgefährtin mit dem Vermieter weder verwandt noch verschwägert: Weder ist sie das leibliche Kind des Klägers (
§ 1589 Abs. 1 Satz 1) noch ist sie mit diesem im Sinne von
§ 1590 BGB verschwägert.
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