Bei der Klägerin handelt es sich um eine Partnergesellschaft, in der sich mehrere Rechtsanwälte zur Berufsausübung zusammengeschlossen haben und die ihren Sitz in Aachen im Frankenberger Viertel innerhalb der Bewohnerparkzone "V" hat. Sie beantragte im Juni 2016 zehn Bewohnerparkausweise für den Bewohnerparkbereich "V" für die Partner und die Mitarbeiter der Kanzlei. Dieser Antrag wurde zu Recht abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Bereits der früher gängige Begriff des „Anwohners“ habe nicht denjenigen erfasst, der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgehe und dort „nur“ - selbständig oder unselbständig - arbeite. Der Gesetzesbegründung lasse sich klar entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um Parkmöglichkeiten allein für die im Gebiet „Wohnenden“, nicht auch um Parkgelegenheiten für die dort Beschäftigten gegangen sei. Für den 2001 eingeführten Begriff des „Bewohners“ gelte nichts anderes. Die Klägerin als Personengesellschaft könne bereits per se keine Bewohnerin sein. Auch soweit sie offensichtlich die Bewohnerparkausweise für die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bzw. ihre Mitarbeiter begehre, bestehe für diesen Personenkreis danach kein Anspruch, da es sich um Berufspendler handele, die dort nicht wohnen. Die Berufsfreiheit sei nicht verletzt, da die Rechtsanwälte nicht an der Ausübung ihres Berufes gehindert seien. Dass die Stadt Aachen trotz der in der Nachuntersuchung festgestellten noch vorhandenen freien Parkplätze am Vor- bzw. Nachmittag den Berechtigtenkreis nicht auf die dort angesiedelten Gewerbetreibenden und/oder Freiberufler oder Berufspendler ausgeweitet habe, sei nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung stehe in Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten, indem die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen verbessert werde.
Die Klägerin kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
VG Aachen, 19.02.2019 - Az: 2 K 1550/16
Quelle: PM des VG Aachen
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