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Baugenehmigung muss Verkehrslärmreflexionen des Vorhabens auf die Nachbarschaft berücksichtigen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich die Eigentümer eines an einer Eisenbahnstrecke stehenden Wohngebäudes dagegen wehren können, dass sich Bahnlärm von einem hinzutretenden Gebäudekomplex auf die bahnabgewandte Rückseite ihres Hauses bricht.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses an einer stark befahrenen Eisenbahnstrecke in Wunstorf. In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft soll die neue Kinder- und Jugendpsychiatrie der KRH Psychiatrie GmbH entstehen. Die von der Stadt Wunstorf erteilte Baugenehmigung gestattet zu diesem Zweck die Errichtung eines sog. Gebäuderiegels. Die Antragsteller wenden sich gegen diese Baugenehmigung und haben bei dem Verwaltungsgericht Hannover die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie befürchten eine Zunahme der Lärmbelastung auf ihrem Grundstück durch die Reflexionswirkungen des Gebäuderiegels. Das Verwaltungsgericht Hannover hat ihren Eilantrag mit Beschluss vom 18. September 2018 (Az. 4 B 4894/18) abgelehnt.

Der dagegen eingelegten Beschwerde der Antragsteller hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr stattgegeben. Anders als das Verwaltungsgericht Hannover, das sich auf die bislang möglicherweise einhellige Meinung von Obergerichten gestützt hatte, bejaht der Senat die Möglichkeit eines Nachbarn, sich gegen eine Baugenehmigung mit dem Argument zu wenden, das genehmigte Vorhaben rufe Verkehrslärmreflexionen hervor. Zwar sei nach den Gutachten nicht ganz geklärt, ob die Reflexionswirkungen sogar zu einer Lärmgesamt-Dauerbelastung von nachts mehr als 60 dB führen würden; das markiere die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Selbst wenn das zu verneinen wäre, hätte der Bauherr auf die Belange der Nachbarn Rücksicht nehmen müssen, denn mit dem Vorhaben würde die letzte halbwegs lärmfreie Seite des Wohnhauses in Mitleidenschaft gezogen. In Betracht käme die Aufbringung eines schallschluckenden offenporigen Putzes oder die Verwendung einer Holzlattung, die mit lärmdämmenden Materialien hinterfüttert sei. Solche Maßnahmen habe der Bauherr nicht vorgesehen.

Der Beschluss des 1. Senats ist unanfechtbar.


OVG Niedersachsen, 14.02.2019 - Az: 1 ME 135/18

Quelle: PM des OVG Niedersachsen

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