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Vermieter darf Mietshaus fotografieren - auch gegen den Willen des Mieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch gegen den Willen des Mieters kann ein Vermieter sein Mietshaus von einer frei zugänglichen Stelle aus fotografieren und damit den Zustand des Hauses protokollieren. Der Mieter hat keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch.

Hier fehlt es es an einer Eigentumsverletzung oder Verletzung des Besitzrechts. Es ist allgemein anerkannt, dass selbst den Eigentümern eines Grundstücks kein Unterlassungsanspruch gegen eine Person zusteht, die das Haus von einer allgemein zugänglichen Stelle fotografiert.

Es ist dem Vermieter auch im Rahmen seines mietvertraglichen Besichtigungsrechts zur Beweissicherung gestattet, Fotografien auch ohne Zustimmung des Mieters zu fertigen.

Wenn sich der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters nicht aus dem Bild begibt, so liegt keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, weil der Mieter mit seinem Verhalten das Fotografieren im Sinne einer Einwilligung in Kauf genommen hat.


AG Hannover, 22.08.2000 - Az: 561 C 3582/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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