Für die Lästigkeit einer Immission ist der Schallpegel nur eine Komponente. Öffentlich-rechtliche Normen, die hierzu Grenzwerte festlegen, wie z.B. die TA-Lärm, die für Straßenlärm in einen Wohngebiet einen Spitzenpegel von 80 dB (A) zuläßt, also einen Wert in der Größenordnung der von dem Kläger vorprozessual gemessenen Pegel, geben allenfalls Entscheidungshilfen und Anhaltspunkte für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung.
Das Oberlandesgericht Hamm hat speziell zum Hundegebell mit Recht ausgeführt, daß bestimmte Geräusche sich schon bei einem geringen Schallpegel in das Bewußtsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will. Es liegt deshalb nahe, daß selbst ein nur leises Jaulen oder Wimmern eines Tieres höchst lästig ist, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Für die Frage, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB überschritten ist, ist daher weniger die Lautstärke als vielmehr deren Dauer von Bedeutung.
Das Oberlandesgericht Hamm hat speziell zum Hundegebell mit Recht ausgeführt, daß bestimmte Geräusche sich schon bei einem geringen Schallpegel in das Bewußtsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will. Es liegt deshalb nahe, daß selbst ein nur leises Jaulen oder Wimmern eines Tieres höchst lästig ist, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Für die Frage, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB überschritten ist, ist daher weniger die Lautstärke als vielmehr deren Dauer von Bedeutung.
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OLG Köln, 07.06.1993 - Az: 12 U 40/93
ECLI:DE:OLGK:1993:0607.12U40.93.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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