Im vorliegenden Fall wurde eine
Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als Ferien- und Zweitwohnung ausgesprochen. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein aus vier Wohnungen in vier Geschossen bestehendes Haus in sehr bevorzugter Lage der Landeshauptstadt Wiesbaden.
Eigentümer des Hauses sind die drei Kinder des Klägers, die jeweils verheiratet sind und ihrerseits insgesamt sechs Kinder haben. Ebenso wie der Kläger haben seine Kinder und deren Familien ihren Lebensmittelpunkt in Finnland, wo sie auch über Ferienimmobilien verfügen.
Der Kläger und seine Kinder nutzen zwei der vier Wohnungen des streitgegenständlichen Anwesens für gelegentliche Aufenthalte in Wiesbaden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die Nutzung etwa zweimal pro Jahr für ein bis zwei Wochen, insbesondere für Familientreffen. Das Anwesen stammt aus Familienbesitz. Die Kinder haben von Kindheit an eine starke Verbundenheit mit Wiesbaden und verfügen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch über nicht unerhebliche Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der beklagte Mieter ist seit dem Jahr 1993 Mieter der im zweiten Obergeschoss des Hauses gelegenen streitgegenständlichen Fünfzimmerwohnung. Er verfügt zudem über Wohnimmobilien u.a. in unmittelbarer Nähe des Hauses.
Zu klären war die Frage, ob auch ein zeitweiser Nutzungswunsch des Vermieters - wie insbesondere im Fall einer
Ferienwohnung - einen Eigenbedarf nach
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellen kann. Nicht zu klären war, ob im Streitfall die Voraussetzungen der Härteregelung des
§ 574 BGB und damit eines Anspruchs des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses erfüllt sind. Diese Frage lässt sich ohne weiteres anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen.
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