Das OLG Köln hat entschieden, dass es „dem normalen Gebrauch unterliegt, wenn Blumentöpfe und dergleichen auf Fensterbänken abgestellt und gegossen werden“. Es besteht daher auch kein Schadensersatzanspruch des Vermieters für die Beseitigung von hierbei entstandenen Flecken auf Holzfensterbänken. Es ist Sache des Vermieter hier entsprechend z.B. mit dem Auftragen einer Dickschicht Schäden vorzubeugen.
OLG Köln, 29.04.1994 - Az: 19 U 201/93
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