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Blumentöpfe auf der Fensterbank sind zulässig!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das OLG Köln hat entschieden, dass es „dem normalen Gebrauch unterliegt, wenn Blumentöpfe und dergleichen auf Fensterbänken abgestellt und gegossen werden“. Es besteht daher auch kein Schadensersatzanspruch des Vermieters für die Beseitigung von hierbei entstandenen Flecken auf Holzfensterbänken. Es ist Sache des Vermieter hier entsprechend z.B. mit dem Auftragen einer Dickschicht Schäden vorzubeugen.


OLG Köln, 29.04.1994 - Az: 19 U 201/93


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern