Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Mieter Blumenkästen an der Balkonaußenseite einbringen dürfte. Vorliegend sah der Mietvertrag hinsichtlich der Anbringung von Blumenkästen außen am Balkon einen Genehmigungsvorbehalt des Vermieters vor. Daher konnte hier der Vermieter die Entfernung der außen angebrachten Kästen verlangen. Schließlich ist grundsätzlich nur der Balkon, nicht aber der um diesen herum befindliche Raum mit vermietet. Daraus folgt, dass das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite nicht vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt ist, und somit aus sachlichen Gründen untersagt werden darf - zumindest dann, wenn wie vorliegend ein Genehmigungsvorbehalt vorgesehen ist. Zudem rechtfertigt auch die Gefahr des Herabstürzens der Kästen einen Entfernungsanspruch.