Wenn ein Vermieter auf eine
Anzeige des Mieters hin Maßnahmen zur Beseitigung eines
Mangels der Mietsache unternimmt und sich danach herausstellt, dass diese nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben, ist der Mieter gehalten, dies dem Vermieter mitzuteilen,
§ 536 c Abs. 1 BGB. Unterlässt der Mieter eine solche Anzeige, kann er sich nicht auf eine fortbestehende
Minderung der Miete berufen, § 536 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB.
Das Unterlassen einer solchen Anzeige ist zugleich ein Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen. Dieser Verstoß schließt auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB aus, die an sich den Verzug in Höhe eines mehrfachen Minderungsbetrages entfallen lässt. Denn die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht anerkanntermaßen unter dem Vorbehalt der eigenen Vertragstreue. Die Unterlassung einer gebotenen Anzeige stellt eine Verletzung der Verpflichtung zur eigenen Vertragstreue dar (LG Berlin, 11.11.2010 – Az: 67 S 241/08).