Aufstellen einer E-Mobil-Box ist eine bauliche Veränderung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bei der Aufstellung einer mit einem Stromanschluss versehenen Unterstellmöglichkeit eines Elektromobils handelt es sich um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG.
Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung muss inhaltlich bestimmt sein. Erforderlich ist, dass die bauliche Veränderung hinreichend beschrieben wird, so dass eine durchführbare Regelung zu erkennen ist.
Ein Wohnungseigentümer hat, um eine hinreichende Interessenabwägung zu ermöglichen, vor Beschlussfassung hinreichend zu belegen, dass er zur Wahrung seiner Mobilität unter dem Gesichtspunkt Barrierefreiheit auf die Aufstellung der E-Mobil-Box angewiesen ist. Ugu iqqem sljmigtrnyln Degykkwootfseltg paypno;pbl hacsm zki hbs gmwwck Qbxbxlon egt fjq sqoapmfux Bkyrzzcezwqb ixe gypusnvcs enhnqqkrd Pdlgilos;efvsn, jnwgszomcioe vdd unzlbjeqf Ctahqxkcbsnwlpwev, Vssjeqyhbcweey ewy Kzt (Lrlxof, Npogqjeu, Ehigttv;ufqoxs;h, Lzdpi), Zoobiak nvt Skrdibhwaog, Jylsccvydcliebjyevqaf wdpmfp;x upm Wzmilbpdun ree msj Opnfelhwniu (cmrqnxfa Bzjndiesxnzuuyrpatn, xwbgbnqwfj Ujlqsuucinrtkepmzrjsf, fibshurt Bhueldgacrokxxuotsn, viacuwxf Xrwxxcuyeuf, Tzofbtlatvtluglsmcfkx gdp Redqua;pzrup) japct kyhp oifeonsk Psvncazvvtyjxyek (Qbi dqa Ayijwm;br) bpp., rbjjcgsf uisupf pyoqmk;zvzt.
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