Da es sich bei dem Berliner Wohnungsmarkt nicht um einen einheitlichen Wohnungsmarkt im Sinne von
§ 556 d Abs. 2 BGB handelt, die Berliner Mietbegrenzungsverordnung Berlin aber (unzulässig) als ein Gebiet zusammenfasst, ist die Verordnung unwirksam.
Es gibt in den unterschiedlichen Berliner Bezirken territorial abgeschlossene Wohnungsmärkte mit unterschiedlicher Infrastruktur und sehr unterschiedlichem Erscheinungsbild und sehr unterschiedlicher Erreichbarkeit.
Es kann z.B. nicht angenommen werden, dass der Wohnungsmarkt in Zehlendorf mit dem im Wedding vergleichbar ist. Dies spiegelt sich auch im unterschiedlichen Mietniveau der entsprechenden Bezirke wieder.
Mietern steht daher auch kein Anspruch auf Mietrückzahlung auf Basis der Verordnung zu.