Es handelt es sich bei einem Miniatur Bullterrier um einen Bullterrier im Sinne der vorliegend im Mietvertrag aufgenommenen (Negativ-)Liste und § 4 Abs. 2 des Hundegesetzes Berlin.
Ausweislich des nach Auffassung des Gerichts maßgebenden Rassestandards der FCI (Fédération Cynologique Internationale), dem weltweit größten kynologischem Dachverband, handelt es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um eine eigenständige Rasse, sondern um eine Varietät der Rasse Bullterrier.
Auf alles weitere, insbesondere darauf, ob der konkrete Hund gefährlich ist, kommt es nicht an.
Ein Miniatur Bullterrier ist daher vom Mieter abzuschaffen.
Ausweislich des nach Auffassung des Gerichts maßgebenden Rassestandards der FCI (Fédération Cynologique Internationale), dem weltweit größten kynologischem Dachverband, handelt es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um eine eigenständige Rasse, sondern um eine Varietät der Rasse Bullterrier.
Auf alles weitere, insbesondere darauf, ob der konkrete Hund gefährlich ist, kommt es nicht an.
Ein Miniatur Bullterrier ist daher vom Mieter abzuschaffen.
AG Berlin-Pankow/Weißensee, 25.01.2011 - Az: 101 C 286/10
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