Schäden an der Mietsache - Vermieter muss keine Frist setzen!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf (im Anschluss an BGH, 28.02.2018 - Az: VIII ZR 157/17).
BGH, 27.06.2018 - Az: XII ZR 79/17
ECLI:DE:BGH:2018:270618UXIIZR79.17.0
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