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Glatteisunfall einer Fußgängerin und die Übertragung der Räum- und Streupflicht

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Übertragung der Räum- und Streupflicht für einen Gehweg durch gemeindliche Satzung gilt auch dort, wo der Gehweg durch die Zufahrt zu dem Gelände eines Krankenhaus überquert wird (Gehwegüberfahrt).

Voraussetzung für den vorliegend von der Klägerin geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Verstoß gegen die nach niedersächsischem Straßenrecht für innerörtliche Straßen die Gemeinden treffende Reinigungspflicht. Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b) und c) des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) gehört zur Reinigung der Straßen auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen und bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Die Gemeinden können diese Reinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen (§ 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG). Hiervon hat die Beklagte hinsichtlich der Reinigung der Gehwege in § 5 Abs. 1 ihrer Straßenreinigungssatzung Gebrauch gemacht. Ausgenommen von dieser Übertragung sind lediglich die in einem Gehwegverzeichnis (Anlage 3 zur Satzung) aufgeführten Gehwege, zu denen die K. Straße nicht gehört.

Bei dem Straßenstück der K. Straße, auf dem die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gestürzt ist, handelt es sich um einen Gehweg im Sinne des Straßenrechts. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt S. sind Gehwege im Sinne der Satzung a) alle selbstständigen Gehwege, b) die gemeinsamen Fuß-und Radwege und c) alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile. Wie die von den Parteien erstinstanzlich eingereichten Luftbildaufnahmen zeigen (Anlage 1 und 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2014, Bl. 46,47 d. A.), verfügt die K. Straße über einen durchgehenden Gehweg, der durch einen Grün-und Parkstreifen von den Fahrbahnen getrennt ist. Es handelt sich somit um einen Gehweg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) der Straßenreinigungssatzung. Dieser Gehweg zieht sich auch an dem Grundstück der Streitverkündeten entlang. Seine Eigenschaft als Gehweg verliert dieses Stück der öffentlichen Straße (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 NStrG) auch nicht im Bereich der nördlichen Zufahrt zum Klinikum.

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