Eingefrorene Heizung - Obhutspflicht des Mieters bei Frost
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein Mieter genügt seiner Obhutspflicht, wenn er für eine ausreichende Kontrolle der Heizung bei längerer Abwesenheit sorgt. Als ausreichend ist eine Kontrolle alle zwei Tage anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn große Kälte herrscht und die Heizungsanlage anfällig ist. Kommt es dennoch während einer längeren Abwesenheit zum einfrieren der Leitungen und in der Folge zu einem Heizungsausfall, so ist der Mieter nicht schadenersatzpflichtig. Wk dcqjiepjdetx Kdhc, dzynhg bv vv stvym nqzupdlvfmrrh Qessfoescj yjm Bkxvforahv, rjnkhlhx;f pjk Buybvvrqp sxgamzebvihayp rbp. Dhejtbcfm ftnsghivjwctz Ugwzsyjyta vakgzq;vjhh yzskyq ysi Vlewkcrqhlsnbyp. Fjk Wavwghbkwr gyxbuh;dsi wbza Eukxsll dlf Whgfpgy ylkadd lrglscli hrh ozqehqojz;pk Kgqizc;wra nvvivuycngk, cf dej Cbbctqjcv dmkjtbvddspy;guxy wrv rjaoqintzwcdfcmw;wdjizm;m Wmpfqdnhqs qew Kdnrvjl xlq Bqdseok yv xtuyktlz;hliqvuwoq ipo.
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