Zwischen den Parteien ist ein Mietaufhebungsvertrag zustande gekommen. Strittig war, ob ein Widerrufsrecht des Mieters besteht.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25.01.2015 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Vorschlag der Klägerin einverstanden ist. Die uneingeschränkte Zustimmung der Beklagten bezog sich auf das an sie gerichtete vorangegangene geänderte Angebot der Klägerin vom 08.01.2015. Unschädlich war, dass in dem Schreiben vom 08.01.2015 insoweit kein konkreter Auszugstermin und weitere Modalitäten der Wohnungsrückgabe enthalten waren. Da die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2014 selbst zum Ausdruck gebracht hatte, dass eine Rückgabe der Wohnung in jedem Fall zum 31.07.2015 erfolgen solle, und keine der Parteien hiervon im Rahmen der nachfolgenden Vertragsverhandlungen abgerückt ist, war nach objektivem Empfängerhorizont davon auszugehen, dass dieser Umstand konkludent auch dem geänderten Angebot der Klägerin vom 08.01.2015 zugrunde lag, welches die Beklagte sodann angenommen hat. Es bedurfte lediglich einer Hervorhebung in Bezug auf diejenigen Punkte, bezüglich derer die Klägerin vom Vorschlag der Beklagten abweichen wollte und somit (insgesamt) ein neues Angebot auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages unterbreitet hat. Dies betraf einzig die Beteiligung an Umzugs- und Maklerkosten. Einer Regelung in Bezug auf den konkreten Rückgabezustand der Wohnung, welcher zwischen den Parteien im Vorfeld der Annahmeerklärung der Beklagten vom 25.01.2015 auch nicht diskutiert worden ist, bedurfte es für die Annahme einer Einigung über die essentialia negotii eines Mietaufhebungsvertrages hingegen nicht.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25.01.2015 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Vorschlag der Klägerin einverstanden ist. Die uneingeschränkte Zustimmung der Beklagten bezog sich auf das an sie gerichtete vorangegangene geänderte Angebot der Klägerin vom 08.01.2015. Unschädlich war, dass in dem Schreiben vom 08.01.2015 insoweit kein konkreter Auszugstermin und weitere Modalitäten der Wohnungsrückgabe enthalten waren. Da die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2014 selbst zum Ausdruck gebracht hatte, dass eine Rückgabe der Wohnung in jedem Fall zum 31.07.2015 erfolgen solle, und keine der Parteien hiervon im Rahmen der nachfolgenden Vertragsverhandlungen abgerückt ist, war nach objektivem Empfängerhorizont davon auszugehen, dass dieser Umstand konkludent auch dem geänderten Angebot der Klägerin vom 08.01.2015 zugrunde lag, welches die Beklagte sodann angenommen hat. Es bedurfte lediglich einer Hervorhebung in Bezug auf diejenigen Punkte, bezüglich derer die Klägerin vom Vorschlag der Beklagten abweichen wollte und somit (insgesamt) ein neues Angebot auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages unterbreitet hat. Dies betraf einzig die Beteiligung an Umzugs- und Maklerkosten. Einer Regelung in Bezug auf den konkreten Rückgabezustand der Wohnung, welcher zwischen den Parteien im Vorfeld der Annahmeerklärung der Beklagten vom 25.01.2015 auch nicht diskutiert worden ist, bedurfte es für die Annahme einer Einigung über die essentialia negotii eines Mietaufhebungsvertrages hingegen nicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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