Das Anbohren der Kunststofffenster ohne Einwilligung des Vermieters stellt eine Pflichtverletzung dar. Auch für einen Laien ist klar, dass die Substanz der Fenster hierdurch beschädigt wird und die Bohrlöcher beim Auszug nicht ohne weiteres verschlossen werden können. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend dargestellt, dass ein Verschließen durch ein Kunststoffgranulat im Schweißverfahren und anschließendem Schleifen zwar möglich ist, hierdurch aber eine nachhaltige Reparatur im Hinblick auf Verfärbungen nicht erreicht wird. Daher kann der Vermieter deshalb als Schaden die Kosten für einen Austausch der Fenster geltend machen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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