Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass „die Betriebs- und Instandhaltungskosten technischer Anlagen, die ausschließlich einzelnen Wohnungseigentümern zugutekommen, insbes. Lifte“, „nur von diesen Eigentümern zu tragen sind“ und fährt der Aufzug/Lift nicht in den Keller, so sind die Erdgeschosseigentümer von den Betriebs- und Instandhaltungskosten, nicht aber den Instandsetzungskosten, auszunehmen.
LG München I, 11.10.2017 - Az: 1 S 18504/16 WEG
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