Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt mit Rückgabe der Mietsache, unabhängig davon, ob der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse mitteilt oder nicht. Durch die Schöpfung eines an § 199 Abs. 1 BGB angelehnten Hemmungstatbestandes, der zu einer Verlängerung des Ablaufes der Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren führen kann, wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Denn eine so erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung, welche gerade die zügige Abwicklung des Mietverhältnisses beabsichtigt, ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht mehr vereinbar.
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LG Bielefeld, 30.06.2014 - Az: 22 S 100/14
ECLI:DE:LGBI:2014:0630.22S100.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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