Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt mit Rückgabe der Mietsache, unabhängig davon, ob der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse mitteilt oder nicht. Durch die Schöpfung eines an § 199 Abs. 1 BGB angelehnten Hemmungstatbestandes, der zu einer Verlängerung des Ablaufes der Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren führen kann, wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Denn eine so erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung, welche gerade die zügige Abwicklung des Mietverhältnisses beabsichtigt, ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht mehr vereinbar.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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