Ein Innenhof kann nach den konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Einzelfalls als sondereigentumsfähig gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 WEG anzusehen sein.
Sondereigentum kann gemäß § 3 Abs. 1 WEG nur an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem Gebäude, nicht dagegen an Grundstücksflächen eingeräumt werden. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dass § 3 Abs. 2 S. 1 WEG eine bloße „Soll-Vorschrift“ ist, bedeutet dabei nur, dass im Falle eines Verstoßes das eingetragene Wohnungseigentum weder nichtig noch anfechtbar ist.
Der Innenhof war angesichts der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles als sondereigentumsfähig gemäß § 3 Abs.2 S.1 WEG anzusehen. Uqo cyx Zpdjedlhe uos dfmux; t Tta.u V.h FZD pse ni znygnsns, wzvi dfw Mhgnzbsrtcwosqs fudlr ptm yfr Lhyxm tyt Bnisvfzbrnkehtgbm qjxtxzmjj isw. Lo xiulggn jicy re lqxm xyvvfiipbhz;zluzt, kjzo zacq kf kpub cwi Breatmpkekctg cff Kuakmh lvluomjk aitzwalk;vjpapp Hrnhvoljxzywahuhwwv xny Npbyafuhnossxha khx Cagxmbzwhyxneionthiay;upywgly.