Die in einem Makler-Exposé gemachten Angaben zur Wohnfläche atellen eine Beschaffenheitsvereinbarung mit rechtsverbindlichem Charakter dar. Der Begriff „Wohnfläche“ ist jedoch nur bei preisgebundenen Wohnraum durch den Gesetzgeber definiert. In anderen Fällen kommen verschiedene Berechnungsstandards zur Anwendung. Hier ist eine Stufentheorie anzuwenden: vorderrangig sind die ausdrücklichen beziehungsweise die konkludenten Abmachungen der Vertragspartner maßgeblich. Fehlen solche Vereinbarungen, ist die Ortssitte ausschlaggebend, ohne dass es auf eine ensprechende Kenntnis der betroffenen Personen ankommt. Sollte auch keine ortsübliche Verkehrssitte feststellbar sein, kommen für die Berechnung der Wohnfläche die jeweils aktuell bei Vertragschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen des preisgebundenen Wohnungsbaus analog zur Anwendung.
BGH, 19.01.2012 - Az: V ZR 141/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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