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Zweckentfremdungsverbot gilt auch für Monteurunterkunft

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch die Vermietung von Wohnraum an Unternehmen zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern verstößt gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller mietete im Jahr 2015 eine 3-Zimmer-Wohnung mit etwa 80 m² an. Er möblierte die Wohnung insbesondere mit zwei Einzelbetten je Zimmer, stattete den Haushalt komplett aus und vermietet sie seitdem an Unternehmen, die dort ihre Mitarbeiter unterbringen. Hierfür erhielt er zuletzt eine pauschale Untermiete von monatlich 2.400,00 Euro. Das Bezirksamt Spandau von Berlin sah hierin eine Zweckentfremdung von Wohnraum, weil der Antragsteller die Wohnung nur zur Erzielung eines höheren Entgelts angemietet habe und sie als Monteurunterkunft überlasse. Es forderte den Antragsteller sofort vollziehbar auf, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Antragsteller meint, das Zweckentfremdungsverbot verbiete Monteurunterkünfte als solche nicht. Zudem sei das Untermietverhältnis unbefristet, und seit Mitte des Jahres 2016 wohnten in der Wohnung ständig dieselben bei der Untermieterin festangestellten Personen.

Die 6. Kammer wies den Eilantrag zurück. Es handele sich um eine Zweckentfremdung von Wohnraum. Zwar begründe allein die Vermietung einer möblierten Wohnung zu Wohnzwecken gegen eine hohe Miete noch keine Zweckentfremdung. Der Antragsteller nutze die Wohnung aber zu einer zweckentfremdungsrechtlich verbotenen Fremdenbeherbergung. Er überlasse sie nur zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern und nicht zu Wohnzwecken. Dies folge aus Art und Dichte der Belegung, die keine selbstbestimmte Häuslichkeit mit einer Privatsphäre der Bewohner zulasse. Zudem sei das Nutzungskonzept des Antragstellers - trotz des unbefristeten Vertrags mit der Untermieterin - auf eine flexible Unterbringung von Mitarbeitern ausgerichtet. Die Meldeverhältnisse, die Ausstattung der Wohnung, die andauernde Inserierung im Internet und der Name des Antragstellers an Klingelschild und Briefkasten belegten ebenfalls, dass die Nutzer in der Wohnung nicht wohnten, sondern nur übergangsweise zu einem begrenzten Zweck unterkämen.

Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.


VG Berlin, 23.01.2018 - Az: 6 L 756.17

Quelle: PM des VG Berlin

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