Eine Klausel in den vorformulierten Allgemeinen Mietbedingungen für Studentenwohnungen, wonach der Kautionsrückzahlungsanspruch nach sechs Monaten verfällt, ist unwirksam. Die Klausel läuft der regelmäßigen Verjährungsfrist zuwider.
Mit gleichem Urteil wurde eine weitere Klauseln einkassiert, die es dem Studentenwerk nahezu nach Belieben ermöglichte, Studenten ein anderes Wohnheim zuzuweisen. Dies benachteiligt die Studenten unangemessen, da keine konkrete Eingrenzung des "anderen" Wohnheims vorgenommen wurde.
Auf die tatsächliche Handhabung kommt es in beiden Fällen nicht an.
Mit gleichem Urteil wurde eine weitere Klauseln einkassiert, die es dem Studentenwerk nahezu nach Belieben ermöglichte, Studenten ein anderes Wohnheim zuzuweisen. Dies benachteiligt die Studenten unangemessen, da keine konkrete Eingrenzung des "anderen" Wohnheims vorgenommen wurde.
Auf die tatsächliche Handhabung kommt es in beiden Fällen nicht an.
LG Leipzig, 22.12.2016 - Az: 8 O 1959/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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