Die Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zur Bewirtschaftung an einen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer (hier: Zuweisung der Bewirtschaftung der Außenstellplätze) stellt keine Gebrauchsregelung gemäß § 15 WEG dar, sondern ändert § 13 Abs. 2 WEG und begründet ein Sondernutzungsrecht. Dieses kann nicht durch Mehrheitsbeschluss begründet werden. Hier fehlt es an der erforderlichen Beschlusskompetenz, ein entsprechender Beschluss ist daher nichtig.
LG Aurich, 08.12.2017 - Az: 4 S 159/17
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