Da undichte Fenster Zugluft verursachen, was wiederum zur Verschwendung von Heizenergie führt, stellen undichte Fenster einen Mangel dar, den der Vermieter zu beseitigen hat. Der Vermieter kann sich in einem solchen Fall auch nicht auf das Baualter des Hauses berufen und eine Reparatur ablehnen.
AG Hamburg, 07.10.1986 - Az: 47 C 2059/85
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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