Ein Vermieter, der eine
Zwangsräumung über dreizehn Jahre hinweg nicht veranlasst hat, verwirkt seinen Räumungsanspruch wegen
Mietrückstands. Von der Zwangsvollstreckung war im Jahr 2003 abgesehen worden, um eine Entwurzelung der damals minderjährigen Kinder zu vermeiden. Auch dem urspr. Räumungsurteil erfolgten die Mietzahlungen lediglich unregelmäßig und zudem unvollständig. So kam es zu einem erheblichen Mietrückstand, der dann 2016 "nach Durchsicht der Mieterkonten" als ausstehende "Soll-Miete" für mehrere Monate angemahnt wurde. Ende des Jahres wurde dann ein Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt, wogegen sich die Mieter mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehrten.
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