Erklärt das Jobcenter, nicht näher bezeichnete Mietschulden des Mieters "nach aktuellem Stand" zu übernehmen, so stellt dies keine den Anforderungen des
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB genügende Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung des Vermieters dar. Denn dieser Erklärung kann nicht entnommen werden, welche konkreten ausstehenden Beträge umfasst sein sollen.
Der Vermieter kann daher auf
Räumung und Herausgabe der Wohnung klagen, sofern die entsprechenden
Mietrückstände die erforderliche Höhe aufweisen.