Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Er kann also nicht gegen die Zwangsverwaltung vorgehen. Schließlich ändert sich durch die Zwangsverwaltung für den Untermieter nichts, sondern nur für den Mieter.
Auch der Einwand, die Rechtsstellung des Untermieters werde mittelbar beeinträchtigt geht ins Leere - obwohl die Rechtsstellung des Untermieters vom Bestand des Hauptmietverhältnisses abhängt, weil diese Beeinträchtigung der Rechtsstellung nicht aus der Zwangsverwaltung resultiert, sondern jeder Untermiete anhaftet. Der Zwangsverwalter kann gegen den Hauptmieter nur die Rechte geltend machen, die dem Schuldner gegen diesen zustehen. Als Untermieter muss man aber immer damit rechnen, dass solche Rechte geltend gemacht werden - auch bei einem normalen Vermieter.
Auch der Einwand, die Rechtsstellung des Untermieters werde mittelbar beeinträchtigt geht ins Leere - obwohl die Rechtsstellung des Untermieters vom Bestand des Hauptmietverhältnisses abhängt, weil diese Beeinträchtigung der Rechtsstellung nicht aus der Zwangsverwaltung resultiert, sondern jeder Untermiete anhaftet. Der Zwangsverwalter kann gegen den Hauptmieter nur die Rechte geltend machen, die dem Schuldner gegen diesen zustehen. Als Untermieter muss man aber immer damit rechnen, dass solche Rechte geltend gemacht werden - auch bei einem normalen Vermieter.
BGH, 07.07.2011 - Az: V ZB 9/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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