Steht ein Haus unter Zwangsverwaltung, so ist der Zwangsverwalter in die Pflichten des Vermieters eingetreten.
Es ist daher seine Aufgabe, die vertragsgemäße Anlage einer Kaution nachweisen bzw. sich um die ordnungsgemäße Anlage zu kümmern. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwalter ausgehändigt hat. Daher kann der Mieter in einem solchen Fall die Mietzahlungen bis zur Höhe der Kaution einbehalten.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Mieter gegenüber dem Vermieter bei nicht ordnungsgemäßer Anlage der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der laufenden Mietzinsen zusteht.
Entgegen der Ansicht des Beklagten gilt dies jedoch auch gegenüber dem an die Stelle des Vermieters getretenen Zwangsverwalter. Dies ergibt sich bereits aus dessen Stellung sowie aus den ihm nach § 152 ZVG obliegenden Aufgaben.
Es ist daher seine Aufgabe, die vertragsgemäße Anlage einer Kaution nachweisen bzw. sich um die ordnungsgemäße Anlage zu kümmern. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwalter ausgehändigt hat. Daher kann der Mieter in einem solchen Fall die Mietzahlungen bis zur Höhe der Kaution einbehalten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Mietzinsen bis zur Höhe der Kautionsbetrages nebst Zinsen zu, bis der Beklagte die von dem Kläger geleistete Kaution vertragsgemäß angelegt hat.Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Mieter gegenüber dem Vermieter bei nicht ordnungsgemäßer Anlage der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der laufenden Mietzinsen zusteht.
Entgegen der Ansicht des Beklagten gilt dies jedoch auch gegenüber dem an die Stelle des Vermieters getretenen Zwangsverwalter. Dies ergibt sich bereits aus dessen Stellung sowie aus den ihm nach § 152 ZVG obliegenden Aufgaben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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