Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des Verwalters hergeleitet werden. Somit kann der Verwalter Ansprüche der WEG i.d.R. nicht mehr in eigenem Namen geltend machen. Ein anderes galt bevor WEGs als teilrechtsfähig anerkannt wurden. Da WEGs nunmehr selbst rechts- und parteifähig sind, sind diese ohne weiteres selbst in der Lage, Ansprüche durchzusetzen. Das Bedürfnis, dass der Verwalter in eigenem Namen tätig wird, ist entfallen.
BGH, 28.01.2011 - Az: V ZR 145/10
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