Im vorliegenden Fall hatte ein WEG-Verwalter eine Kreditlinie auf einem WEG-Konto, das auf den Namen des Verwalters lief, in Anspruch genommen. Der Verwalter war hierzu jedoch nicht durch einen Eigentümerbeschluss ermächtigt.
In einem solchen Fall müssen die Eigentümer für den Kredit nur dann aufkommen, wenn die Kreditaufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung oder ihrem Interesse und Willen entsprochen hat.
Eine Kreditaufnahme entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kredit die Summe der Hausgeldzahlungen aller Wohnungseigentümer für drei Monate nicht übersteigt und dazu dient, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überbrücken.
In allen anderen Fällen kommt es auf das Interesse der Eigentümer an.
Sofern der Kredit der Finanzierung einer Maßnahme dienen soll, die wesentlich teurer ist als von den Eigentümern ursprünglich angenommen, so ist dies nicht im Interesse der Eigentümer. Daher muss der Verwalter in diesem Fall selber für die Rückzahlung aufkommen. Er kann von den Eigentümern keine Erstattung verlangen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu einer Kreditaufnahme, auch in Form der Inanspruchnahme einer Kreditlinie, ist der Verwalter weder berechtigt noch verpflichtet. Der ohne Beschluss aufgenommene Kredit ist schwebend unwirksam, kann aber nach § 177 BGB genehmigt werden. Wird der Vertrag – wie vorliegend - nicht genehmigt, so haftet der Verwalter der Kreditgeberin als vollmachtloser Vertreter nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz, § 179 BGB. Von den Wohnungseigentümern kann der Verwalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Kreditaufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, §§ 675, 670 BGB. Ansonsten kann er nur unter den Voraussetzungen der §§ 677, 683 BGB Regress nehmen. Überziehungszinsen kann er nicht verlangen.
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