Unterlassung bzw. Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung getätigten Äußerung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.
BGH, 17.11.2016 - Az: V ZB 73/16
ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZB73.16.0
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